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Versteigerungsbedingungen

Versteigerungsbedingungen
Breeders Crown Elite Auktion 2010
16. Oktober 2010
Van  Der Valk Hotel Gladbeck

Allgemeines
1. Der Hauptverband für Traber-Zucht e.V. (im folgenden Veranstalter genannt)
ist Veranstalter der ‘Breeders Crown Elite Auktion 2010’ für Traber-Jährlinge
am Samstag, den 16. Oktober 2010, im ‘Van der Valk Hotel’ in Gladbeck.
2. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter/Verkäufer
ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Veranstalter vertritt den Anbieter/
Verkäufer. Er handelt nicht als Kommissionär und wird nicht selbst Kaufvertragspartei. Angebot und Verkauf erfolgen im Namen und für Rechnung des Anbieters/Verkäufers.
3. Diese Versteigerungsbedingungen gelten im Verhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter/Verkäufer sowie im Verhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Käufer.
4. Der Veranstalter wird nicht durch Vereinbarungen zwischen Anbieter/
Verkäufer und Käufer verpflichtet, sofern sich aus diesen Bedingungen
nichts anderes ergibt.
5. Durch die Anmeldung bzw. Teilnahme an der Auktion erkennen Anbieter/
Verkäufer und Käufer diese Bedingungen an. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis derselben nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Die Versteigerung
6. Sämtliche zur Versteigerung anstehenden Pferde können vor der Versteigerung besichtigt werden.
7. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen
Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften. Sie stellen insbesondere keine Gewährleistung für bestimmte Eigenschaften dar. Für die Übereinstimmung zwischen Abbildungen und Beschreibungen sowie Katalognummern wird keine Gewähr übernommen.
8. Die Pferde werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich beim Zuschlag
befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel.
9. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Pferde außerhalb der im Katalog aufgeführten Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen, wenn ein besonderer Grund dafür vorliegt. Jedes Angebot kann vom Auktionator ohne Angabe von Gründen jederzeit zurückgewiesen werden.
10. Der für einen Vertretenen bietende Vertreter wird neben dem Auftraggeber als
Käufer betrachtet, ungeachtet der Tatsache, dass er für einen Dritten handelt.
11. Der Käufer bleibt an sein Gebot gebunden, bis ein höheres Gebot unwiderruflich angenommen worden ist. Ein Käufer haftet neben seinem eventuellen Auftraggeber selbstschuldnerisch.
12. Das Mindestgebot für alle versteigerten Pferde beträgt € 4.000. Bis zu einem
Gebotspreis von € 8.000 werden nur Mehrgebote von mindestens € 200 angenommen. Bei einem Gebotspreis von € 8.000 bis € 20.000 werden nur
Mehrgebote von mindestens € 500 angenommen. Bei einem Gebotspreis über
€ 20.000 werden nur Mehrgebote von mindestens € 1.000 angenommen.
Wenn kein erstes Gebot von mindestens € 4.000 abgegeben wird, kann der
Veranstalter das Pferd zum Preis von € 3.000 anbieten. Wenn auch dann kein
Gebot abgegeben wird, ist das Pferd nicht verkauft.
13. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein
Übergebot abgegeben wird. Der Auktionator kann sich den Zuschlag vorbehalten oder diesen verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, so entscheidet der Auktionator über den Zuschlag. Dieser kann auch den erteilten Zuschlag zurücknehmen und das Pferd erneut anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonstige Zweifel über den Zuschlag bestehen. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Veranstalter dem Bieter gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
14. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlags gehen Besitz und Gefahr an dem versteigerten Pferd unmittelbar vom Anbieter/ Verkäufer auf den Käufer über, das Eigentum aber erst nach vollständigem Zahlungseingang.
15. Der Käufer ist verpflichtet, sich unmittelbar nach dem Zuschlag zu legitimieren
und einen schriftlichen Kaufvertrag zu unterschreiben. Sollte ihm der Kaufvertrag nicht sofort nach dem Zuschlag vorgelegt werden, ist er verpflichtet, sich unverzüglich nach Ende der Auktion beim Veranstalter zu melden.

Information
16. Die Kataloginformationen sollen einen Eindruck über die Qualität der angebotenen Pferde vermitteln, ein Anspruch auf Vollständigkeit wird dabei nicht garantiert.
17. Es obliegt der Verantwortung des Anbieters/Verkäufers, den Auktionskatalog
auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen und den Veranstalter bei Fehlern
schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Dabei ist anzugeben, welche Änderungen vorgenommen werden sollen.
18. Ab dem siebten Tag vor Beginn der Auktion wird auf Anforderung eine Kopie
des tierärztlichen Attests an Interessenten versandt. Darüber hinaus besteht
die Möglichkeit, während des Auktionstages die Atteste einzusehen. Das ärztliche Attest des vom Veranstalter beauftragten Tierarztes ist sowohl für den Veranstalter selbst als auch für die Anbieter/Verkäufer und die Käufer verbindlich.
19. Der Veranstalter ist berechtigt, von einem Käufer einen Nachweis über dessen
Bonität zu verlangen. Durch Teilnahme an der Auktion bevollmächtigt der Käufer den Veranstalter zugleich, Informationen darüber auch bei Dritten einzuholen.

Anmeldung, Gebühren und Bezahlung
20. Die Annahme von Anmeldungen kann vom Veranstalter ohne Angabe von
Gründen verweigert werden. Die Auktionsgebühr beträgt 6,5 % des Verkaufspreises zuzüglich MwSt., mindestens jedoch € 800 zuzüglich MwSt., die als Anmeldegebühr fällig werden, sobald das Pferd auf Video/CD/DVD und/oder im Katalog aufgenommen worden ist. Der Anbieter/Verkäufer verpflichtet sich, diesen Betrag spätestens bis zum 14. Tag nach Fälligkeit auf das Konto des Veranstalters einzuzahlen.
21. Der Anbieter/Verkäufer bzw. das von ihm nominierte Pferd werden erst zur
Auktion zugelassen, wenn die vollständige Zahlung erfolgt ist.
22. Der Verkäufer schuldet dem Veranstalter für jedes versteigerte Pferd eine
Provision in Höhe von 2,5% (zuzüglich MwSt.) des Verkaufspreises. Diese
Verkaufsprovision wird vom Veranstalter verwendet, um den Verkauf der Pferde anzuregen. Dies geschieht unter anderem durch das Zahlen einer Trainerprovision.
Nur die vom Veranstalter anerkannten Berufstrainer, die sich vor der
Auktion schriftlich angemeldet haben, können gegenüber dem Veranstalter eine Trainerprovision in Höhe von 2,5% (zuzüglich MwSt.) des Kaufpreises beanspruchen. Die Trainerprovision wird fällig, wenn der Käufer den vollen Kaufpreis gezahlt hat.
23. Der Käufer verpflichtet sich, den Zuschlagspreis (inklusive MwSt.) zuzüglich 9
% Versteigerungsgebühr (zuzüglich MwSt.) in bar oder durch bankbestätigten
Scheck in € ohne Abzug oder Einbehalt sofort nach Ende der Auktion im Büro
des Veranstalters einzuzahlen.
24. Sollte der Käufer mit der Zahlung während oder nach der Auktion in Verzug
geraten, so hat der Veranstalter das Recht, das Pferd unmittelbar erneut zu
versteigern. Das letzte Gebot des ersten Käufers wird, wie auch alle übrigen
abgegebenen Gebote, nichtig. Zu einem erneuten Gebot wird der erste Käufer
nicht mehr zugelassen. Für den Mindererlös bleibt er haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
25. Der Käufer ist nur dann berechtigt, per Überweisung zu zahlen, wenn er zuvor
beim Veranstalter eine schriftliche Zustimmung eingeholt hat. Zahlungen müssen spätestens am 24.10.2009 auf dem Konto des Veranstalters gutgeschrieben worden sein. Der Veranstalter ist berechtigt, den Antrag eines Käufers auf Zahlung per Überweisung zurückzuweisen, wenn die Bonität des Antragstellers nicht ausreichend dargelegt ist. Der Veranstalter hat das Recht, eine bereits erteilte Zustimmung jederzeit zu widerrufen, wenn Bedenken an der Bonität des Antragstellers oder seiner Sicherheiten bestehen.
26. Mit schuldbefreiender Wirkung kann nur an den Veranstalter gezahlt werden.
27. Hat der Veranstalter die vollständige Zahlung nicht spätestens bis zum
24.10.2009 erhalten, befindet sich der Käufer in Verzug. Der Käufer schuldet
im Verzugsfalle pauschal eine Vergütung von 12% (inklusive MwSt.) des
Kaufpreises. Der Käufer hat während des Verzugs darüber hinaus die Geldschuld in Höhe des Verkaufspreises nach den gesetzlichen Vorgaben zu verzinsen. Der Veranstalter behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
28. Wenn der Veranstalter nicht spätestens bis zum 24.10.2009 eine vollständige
Zahlung des Kaufpreises erhalten hat, ist er berechtigt, ohne weitere Mahnung
im Namen des Anbieters/Verkäufers - auch ohne dessen ausdrückliche Zustimmung - vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt entbindet jedoch
weder Käufer noch Anbieter/Verkäufer davon, die sich aus diesen Bedingungen ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter zu erfüllen.
29. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, hat er alle (außer)gerichtlichen
Kosten zu tragen, die dem Veranstalter im Rahmen der berechtigten
verteidigung- und Rechtsverfolgung entstehen. Diese Kosten werden mit wenigstens € 895,00 inklusive MwSt. pauschal festgelegt. Dem Veranstalter
bleibt es unbenommen, weitergehende Forderungen geltend zu machen.
30. Erst wenn sowohl der Käufer als auch der Anbieter/Verkäufer sämtlichen
(Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter nachgekommen sind,
zahlt der Veranstalter den Kaufpreis an den Verkäufer binnen 30 Tagen nach
der vollständigen Bezahlung aus.
31. Der Käufer kann gegenüber Forderungen des Veranstalters aus diesem Vertrag nur dann aufrechnen, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder der Anspruch rechtskräftig tituliert und der Käufer nicht selbst mit den ihm obliegenden Pflichten oder Zahlungen in Verzug ist. Entsprechendes gilt auch für die Ausübung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

Anbieter/Verkäufer
32. Dem Anbieter/Verkäufer ist es untersagt, ein Gebot für ein Pferd, dessen Eigentümer oder Miteigentümer er ist, abzugeben oder abgeben zu lassen. Das gilt unabhängig davon, ob ihm das Pferd in seiner Eigenschaft als natürliche Person gehört oder das Pferd im Eigentum einer juristischen Person steht, deren Gesellschafter er ist.
33. Es wird davon ausgegangen, dass der Anbieter/Verkäufer auch verfügungsbefugter (Mit-)Eigentümer des Pferdes ist.
34. Wenn ein Gebot erfolgt ist, das nach Überzeugung des Auktionators gemäß
Ziffer 32 nicht zulässig ist, braucht er es nicht zu akzeptieren. Die Versteigerung des Pferdes wird ohne dieses Gebot fortgeführt, als wäre es nicht abgegeben worden.

Zurückziehen eines Pferdes
35. Der Anbieter/Verkäufer verpflichtet sich, nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der
Anmeldegebühr das Pferd ausschließlich auf dieser Auktion zu verkaufen.
Verstößt er gegen diese Verpflichtung oder zieht er das Pferd ohne Angabe
von Gründen von der Auktion zurück, so hat der Anbieter/Verkäufer dem Veranstalter eine Ausfallgebühr gemäß Ziffer 36 zu zahlen.
36. Zieht der Anbieter/Verkäufer ein Pferd nach der Anmeldung bis zum Beginn
der Auktion zurück, so schuldet er dem Veranstalter eine Ausfallgebühr in Höhe von € 2.000 zuzüglich der gesetzlichen MwSt.. Zieht der Anbieter/
Verkäufer ein Pferd während der Auktion zurück, so schuldet er dem Veranstalter eine Ausfallgebühr in Höhe von € 4.000 zuzüglich der gesetzlichen MwSt..
37. Trägt der Anbieter/Verkäufer vor, sein Pferd könne aus gesundheitlichen
Gründen nicht an der Auktion teilnehmen, so hat er diesen Umstand dem Veranstalter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Krankheit des Pferdes mitzuteilen. Ein vom Veranstalter benannter Tierarzt wird sodann mit der Untersuchung des Pferdes beauftragt, dessen Befund ist für alle Parteien verbindlich. Verzögert oder verhindert der Anbieter/Verkäufer die Untersuchung des Pferdes oder ist es nach der Untersuchung laut Befund gesund und nimmt dennoch nicht an der Auktion teil, so ist der Anbieter/Verkäufer verpflichtet, die in Ziffer 36 aufgeführte Ausfallgebühr zu zahlen.

Abnahme, Lieferung und Abholung
38. Der Anbieter/Verkäufer - vom Zuschlag ab der Käufer - trägt allein das Risiko
für Krankheiten oder Unfälle des angebotenen Pferdes sowie für jedes wie
auch immer geartete Risiko. Der Anbieter/Verkäufer bzw. seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, auch nach dem Zuschlag bis zur Übernahme des Pferdes durch den Käufer die artgerechte Haltung des Pferdes unter Einhaltung der Tierschutz- und Sorgfaltspflicht sicherzustellen. Den Veranstalter trifft keine wie auch immer begründete Haftung. Der Veran-stalter übernimmt keinerlei Haftung für Fehler, Abnahme oder Bezahlung der verkauften Pferde.
39. Der Käufer ist verpflichtet, sein Pferd spätestens bis zum 18.10.2009, 12:00
Uhr, abzuholen. Für den Abtransport ist der Käufer selbst verantwortlich. Sollte der Termin überschritten werden, so haftet der Käufer für sämtliche Folgekosten, wie zum Beispiel für die der weiteren Unterbringung und Fütterung des Pferdes. Der Veranstalter ist auch berechtigt, das Pferd anderweitig auf Kosten des Käufers unterzubringen.
40. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, das Pferd zu übergeben, solange der
Käufer seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Mängel und Krankheiten
41. Wenn ein Käufer bei einem ersteigerten Pferd Mängel oder Krankheiten feststellt, ist er verpflichtet, den Veranstalter bis spätestens 24.10.2009 davon
schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Veranstalter wird das Pferd woanders unterbringen, um es dort von einem Tierarzt seiner Wahl auf die vom Käufer behaupteten Mängel oder Krankheiten untersuchen zu lassen. Der Tierarzt erstellt ein Attest über eventuell von ihm diagnostizierte Mängel oder Krankheiten. In einem solchen Falle wird der Anbieter/Verkäufer für die entstandenen Kosten schadensersatzpflichtig. Sollte der Tierarzt feststellen, dass das Pferd mängelfrei und nicht krank ist, hat der Käufer Schadensersatz für die entstandenen Kosten an den Veranstalter zu leisten. Nach dem 24.10.2009 ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

Haftung
42. Im Falle des Todes eines Pferdes während der Auktion oder am Tag danach
wird der Veranstalter die Anmeldegebühr an den Anbieter/Verkäufer zurückzahlen oder dem Käufer die Auktionsgebühren zurückerstatten. Dies geschieht aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Zukunft.
43. Der Veranstalter haftet nicht für das Fehlverhalten Dritter. Darunter fällt auch
die Nichtzahlung des Kaufpreises durch den Käufer. Der Veranstalter haftet
nicht für die Richtigkeit der Informationen im Katalog und die Informationen,
die auf dem Auktionsgelände oder im Rahmen der Versteigerung vermittelt
werden. Der Veranstalter haftet nicht für die Richtigkeit der tierärztlichen Attesteoder tierärztlicher Informationen auf dem Auktionsgelände oder während der Versteigerung. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die vor, während oder nach Ablauf der Auktion durch oder an Personen, Gütern oder Pferden auftreten.

Sonstiges
44. Wird ein Pferd nach der Versteigerung vom Käufer in einen anderen Mitgliedsstaat der EU ausgeführt, kann die Rechnung auf Wunsch des Käufers
mit 0% Mehrwertsteuer erstellt werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Käufer alle dafür notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen erfüllt und dies auch anhand von schriftlichen Belegen nachweist.
45. Sollte sich herausstellen, dass eine Fakturierung gegen 0% Mehrwertsteuer
entgegen den Angaben des Käufers nicht möglich war, ist der Käufer nachträglich zur Zahlung der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Veranstalter verpflichtet. Falls Mehrwertsteuer erhoben worden ist, obwohl ein Käufer die Bedingungen aus Ziffer 44 erfüllt hat, kann die gezahlte Mehrwertsteuer zurückerstattet werden, wenn die entsprechenden Nachweise geführt werden. Der Käufer haftet allerdings für sämtliche Schäden, die dem Veranstalter dadurch entstehen, falls er nicht die Voraussetzungen aus Ziffer 44 erfüllt hatte. Dabei haftet der Käufer für alle (außer)gerichtlichen Kosten, die dem Veranstalter entstehen, mindestens jedoch mit € 895 zuzgl. MwSt.

Streitigkeiten
46. Entsteht während der Auktion Dissens entweder über das letzte Gebot, das
Bieten oder den Zuschlag, so kann der Auktionator eine bindende Entscheidung treffen.
47. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren, ist Berlin. Der
Veranstalter ist jedoch auch berechtigt, Anbieter/Verkäufer und Käufer an ihrem jeweiligen Wohnsitz oder Geschäftssitz zu verklagen.
48. Es gilt deutsches Recht.
49. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen für die
Breeders Crown Elite Auktion 2009 einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.